Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Die vorliegenden AGB gelten mit Auftragserteilung des Kunden als anerkannt, namentlich auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigelegt sein sollten, dem Besteller aber in anderer Weise zur Kenntnis gebracht worden sind.
2. Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben aus unseren Prospekten und unserem Angebot behalten wir uns technische Änderungen vor.
4. Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung werden
Vertragsinhalt, sofern der Besteller nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung schriftlich widerspricht. Vorbehalten bleibt die Berichtigung bloßer Rechnungsfehler.

§ 2 – Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise ergeben sich aus den bei Vertragsschluss geltenden Preislisten.
2. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verpackung, ausschließlich Versand-, bzw. Transport- und Versicherungskosten. Hinzu kommt aktuell gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Der Besteller trägt alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.
3. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserteilung zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung alle früher fälligen Rechnungen beglichen sind. Ab den 30. Tag sind wir berechtigt 10 % Verzugszinsen (Jahreszins) für nicht beglichene Rechnungen zu erheben.
4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, können wir vom Vertrag zurück-treten. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers wie z.B. Zahlungsschwierigkeiten oder befindet er sich in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt unsere Gesamtforderungen sofort fallig zu stellen und von allen fälligen Lieferverpflichtungen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
5. Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Zurückbehaltungsrecht aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.
6. Ab einem Netto-Warenbestellwert von 3.000,- Euro übernehmen wir die Transportkosten innerhalb der BRD (ausgenommen Insellieferungen).
7. Bei Bestellungen bis zu einem Netto-Warenbestellwert von 100,- Euro berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von mindestens 10,- Euro. Mindermengenzuschläge sind jeweils länder-spezifisch definiert.
8. Zuschläge: Sollten sich bis zur Lieferung der Gegenstände unsere Selbstkosten erhöhen, so erfahren
die vereinbarten Preise ohne besondere Benachrichtigung entsprechende Zuschläge.
9. Von uns gewährte Konditionen und sonstige Rabatte auf den gemäß diesen Paragraphen geltenden Preisen sowie Delkrederekonditionen werden nur gewährt und ausgezahlt, wenn alle fälligen Zahlungs-verpflichtungen des Bestellers gegenüber uns zum Zeitpunkt der Gewährung erfüllt sind. Andernfalls entfällt jeglicher Anspruch.
10. Bei Artikelsonderbestellungen, die speziell gefertigt werden müssen, berechnen wir einen Aufpreis
von mindestens 10 % des Netto-Warenwertes.

§ 3 – Lieferung, Abnahme und Rücksendungen
1. Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Bei Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss werden angegebene Liefertermine und -fristen hinfällig; sie verlängern sich angemessen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Angegebene Liefertermine sind nicht verbindlich.
2. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3. Können wir einen vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, wie höherer Gewalt oder unvorhersehbarer ungewöhnlicher Ereignisse nicht einhalten, so werden wir den Besteller unverzüglich darüber informieren. Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Der Besteller ist zum Rücktritt nicht berechtigt. Lässt sich in einem solchen Fall nicht absehen, dass wir unsere Leistungen innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
4. Bei Bestellungen auf Abruf muss die Abrufmenge bereits bei Bestellung in Abnahmegrößen mit festen Abrufterminen eingeteilt werden. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist, spätestens neun Monate nach Vertragsabschluss abzunehmen. Wird diese Abruffrist nicht eingehalten, steht es uns frei, die Ware gegen Bezahlung abzuliefern oder die feste Lieferung zu annullieren.
5. Lieferfähigkeit, Änderungen im Design und Preise aller Artikel bleiben uns jederzeit vorbehalten.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Schadensersatzansprüche sowie Vertragsstrafen für nicht rechtzeitige Lieferungen sind ausgeschlossen.
8. Bei unverschuldeten Rücksendungen werden 10 % des Warenwertes und zusätzlich die anfallenden Bearbeitungskosten berechnet.
9. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den Zusteller ( Post, Packetdienst, Spediteur, Bahn) zu richten.
10. Der Besteller hat die Lieferungen innerhalb von drei Arbeitstagen seit Erhalt zu prüfen und uns allfällige Mängel innerhalb derselben Frist schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als angenommen.
11. Grundsätzlich nehmen wir keine Waren zurück. Ausnahmsweise ist eine Rücksendung nach vorheriger Vereinbarung möglich. Diesbezüglich erfolgt eine Gutschrift zugunsten des Käufers unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von mindestens 25 % des Nettowarenwertes.
12. Verpackungsmaterial nehmen wir in keinem Fall zurück.

§ 4 – Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben ist.
2.Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits bei Mitteilung der Versandbereitschaft über. Die Bekanntgabe der Versandbereitschaft ist auch schon mit der Rechnungsstellung gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
3. Grundsätzlich reisen die Sendungen auf Gefahr des Käufers.
4. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten wird die Sendung von uns gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 5 – Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verarbeitenden Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiter veräußert, so gilt die in § 5 Ziffer 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.
5. Lässt dass Recht des Landes in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumvorbehalts nicht oder in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutz dieser Rechte mitzuwirken.

§ 6 – Eigentums- und Urheberrechte
1. Die von uns vorgelegten Zeichnungen, Muster, Angebote etc. bleiben in unserem Eigentum. Es ist dem Besteller untersagt, derartige Unterlagen im Original oder in Kopie an Dritte weiterzugeben. Sofern Zeichnungen, Muster, Angebote etc. urheberrechtsfähig sind, behalten wir uns die Urheberrechte daran ausdrücklich vor.
2. Bei Fertigung nach Bestellerangaben hat der Besteller sich zu vergewissern, dass keine Schutzrechte oder andere Rechte verletzt werden. Von Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen hat uns der Besteller freizustellen, soweit er die Verletzung zu vertreten hat.
3. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

§ 7 – Gewährleistung / Mängelansprüche
1. Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, richten sich die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass wir zunächst nur verpflichtet sind, die Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Die Kosten hierfür tragen wir; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des Bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist berechtigt, einem zum Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf. Daneben kann der Besteller Schadenersatz gemäß Maßgabe § 8 verlangen.
3. Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des Bestellers aus, erwerben wir an den ausgewechselten Teilen das Eigentum.
4. Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewähr-leistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Besteller abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Besteller die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
5. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt vorbehaltlich § 8 Abs.4, 12 Monate ab Ablieferung oder Abnahme. Soweit die von uns gelieferten Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadenersatzansprüche bleiben gemäß Maßgabe § 8 unberührt.
6. Ansprüche bedingt durch Reklamationen ( z.B. durch Aufwendungen durch Warenrückweisungen, fehlende Materialzeugnisse, Sortier-, Prüf-, oder andere ungeplante Nacharbeiten usw.) werden durch uns nur dann reguliert, wenn diese mit uns für jeden Einzelfall abgesprochen und schriftlich bestätigt worden sind.

§ 8 – Haftung
1. Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren Schaden.
2. In allen übrigen Fällen haften wir nur, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verursacht worden ist. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche nach Maßgabe § 8 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
3. Wir haften darüber hinaus nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und übermässige Beanspruchung, oder Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Gleiches gilt, falls der Besteller oder der Dritte bei Auftreten eines Mangels uns nicht umgehend Gelegenheit gibt, diesen zu beheben.
Wir haften darüber hinaus nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und übermässige Beanspruchung, Einbau durch nicht autorisiertes Fachpersonal, oder Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Gleiches gilt, falls der Besteller oder der Dritte bei Auftreten eines Mangels uns nicht umgehend Gelegenheit gibt, diesen zu beheben.
4. Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 9 – Datensicherung / Datenschutz
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz neuer Fassung (BDSG n.F.) zulässig – EDV mäßig speichern, sichern und verarbeiten.

§ 10 – Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist 44579 Castrop-Rauxel.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar, ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
3. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Der Besteller kann daneben – nach unserer Wahl – auch an seinem Sitz verklagt werden.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – soweit es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt – eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

Rüscho-Schotenröhr GmbH, Stand: Mai 2018